GEZ

19. März 2021

Unsere Vereine haben neben dem Transparenzregister nun auch vermehrt Post von der GEZ erhalten.

Folgende Hinweise:

Vereine sollten Widerspruch gegen die Bescheide einlegen, die nach Auffassung des DOSB auch Aussicht auf Erfolg haben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Gemeinnutz
  2. Keine Angestellten im Verein, also nur Ehrenamtliche

Bei­trags­frei sind je­doch (alle) Ver­ei­ne, Ver­bän­de und Stif­tun­gen in­so­weit, als ein Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten ist für Be­triebs­stät­ten die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind (§ 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV) oder in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist (§ 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV).

 Des­halb sind nach Auf­fas­sung des Bei­trags­ser­vi­ces von ARD, ZDF und Deut­schlan­dra­dio­ die Be­triebss­tät­ten von ein­ge­tra­ge­nen ge­mein­nüt­zi­gen Ver­ei­nen und Stif­tun­gen nicht an­mel­de­pflich­tig, an denen ausschließlich ehrenamtliche Mitarbeiter und 1-Euro-Jobber beschäftigt sind (Bro­schü­re „Der Rund­funk­bei­trag für Un­ter­neh­men, Ins­ti­tutio­nen und Ein­rich­tun­gen des Ge­mein­wohls“, Stand, 01.01.2017, S. 4). Denn nach de­ren Vor­stel­lung ist in die­sem Fall kein „Ar­beits­platz“ ge­ge­ben.

Zudem gilt, wenn der Vereinssitz die „Privat-Adresse“ des Vorsitzenden ist, müsste er theoretisch bereits privat die GEZ-Gebühren bezahlt haben. Tut er dies nicht, dann muss er tatsächlich analog bezahlen.

Sollte im Vereinshaus ein Arbeitsplatz oder Angestellte vorhanden sein, reduziert sich der Beitrag auf ein Drittel.

Nach § 5 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RBStV) ist im nicht privaten Bereich für je­de Be­triebs­stät­te von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags bemisst sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und beträgt für eine Be­triebs­stät­te zum Bei­spiel mit kei­nem oder bis acht Be­schäf­tig­ten ein Drittel des Rundfunkbeitrags, al­so 5,83 € im Mo­nat. Die­se Re­ge­lung gilt grund­sätz­lich auch für we­gen der För­de­rung ge­mein­nüt­zi­ger, mild­tä­ti­ger oder kirch­li­cher Zwe­cke steu­er­be­güns­tig­te Ver­ei­ne, Ver­bän­de und Stif­tun­gen.

Landessportbund Brandenburg

Susanne Springborn