Satzung des Kreissportbundes Oder-Spree e.V.

Beschlossen auf dem Gründungssporttag des KSB Oder-Spree am 08. Januar 1994 in Bad Saarow.
Geändert auf dem Kreissporttag des KSB Oder-Spree am 24. März 2000 in Beeskow.
Geändert auf dem Kreissporttag des KSB Oder-Spree am 19. März 2004 in Beeskow.

§ 1 – Name und Sitz

  1. Der am 08. Januar 1994 in Bad Saarow gegründete Verein führt den Namen Kreissportbund Oder-Spree e.V.

  2. Der Sitz des Vereins ist Beeskow.

  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fürstenwalde eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

  4. Der Kreissportbund Oder-Spree e.V. (nachfolgend als KSB bezeichnet) ist Mitglied im Landessportbund Brandenburg e.V.

§ 2 – Zweck des KSB

  1. Zweck des KSB ist:

    • die Förderung des Sports und die Koordinierung der dafür erforderlichen Maßnahmen;

    • die Vertretung der gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder gegenüber Land und Kommunen sowie der Öffentlichkeit.

  2. Der KSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  3. Der KSB ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des KSB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des KSB. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des KSB fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Grundsätze, Wesen und Aufgaben

  1. Der KSB ist der freiwillige Zusammenschluß der Sportvereine und Kreisfachverbände sowie dem Sport dienlicher Institutionen im Landkreis Oder-Spree.

  2. Der KSB ist parteienunabhängig. Er räumt den Angehörigen aller Rassen gleiche Rechte einund vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

  3. Dem KSB geht es vor allem um:

    • die Interessenvertretung und Beratung seiner Mitglieder;
    • die Förderung des Breiten- und Wettkampfsports;
    • die Förderung des Sports für ausgewählte Zielgruppen (darunter insbesondere der Kinder und Jugendlichen, der Frauen, der Senioren und der Behinderten);
    • die Förderung der Aus- und Fortbildung;
    • die Einbindung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit im Zusammenwirken mit der Sportjugend;
    • die Pflege und den Erhalt der Sportstätten;
    • den Schutz und die Pflege der Umwelt.

§ 4 – Mitglieder des KSB

  1. Dem KSB gehören Mitglieder an, die ihre Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ nachzuweisen haben:

    • Sportvereine e.V. mit Sitz im Oder-Spree-Kreis,
    • Kreisfachverbände e.V. mit Sitz im Oder-Spree Kreis,
    • andere Vereine e.V./Verbände e.V. mit Sitz im Oder-Spree-Kreis, die entsprechend der Grundsätze und Aufgaben des KSB (§3) mit besonderer Aufgabenstellung tätig sind.
  2. Ehrenmitglieder

    • Persönlichkeiten, die sich um die Entwicklung des KSB und des Sports besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder eines der Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    • Weitere Einzelheiten regelt die Ehrenordnung.

§ 5 – Aufnahme von Mitgliedern

  1. Zur Aufnahme eines Mitglieds bedarf es eines schriftlichen Antrags an den KSB. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme ablehnen. Die Entscheidung über Aufnahme oder Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Antrags schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung ist zu begründen.

  2. Gegen die Entscheidung über die Ablehnung der Aufnahme ist die Berufung zulässig. Die Berufung bedarf der Begründung. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zugang der angefochtenen Entscheidung an den Vorstand des KSB schriftlich einzulegen. Die endgültige Entscheidung hierüber trifft der nächste Kreissporttag oder die nächste Mitgliederversammlung.

  3. Einzelheiten der Aufnahme werden in der Aufnahmeordnung geregelt.

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt eines Mitglieds bedarf der Mitteilung durch ein Einschreiben an den Vorstand des KSB. Der Austritt kann nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Beitragspflichten bestehen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

  2. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand des Kreissportbundes. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Ausschluss ist zulässig bei:

    • Handlungen, die sich gegen den KSB, seinen Zweck, seine Ziele und Aufgaben sowie sein Ansehen richten;
    • bei groben Verstößen gegen die Satzung und Ordnungen des KSB sowie die Satzung und Ordnungen des Landessportbundes Brandenburg e.V.;
    • bei Nichtbeachtung von Beschlüssen der Organe des KSB;
    • bei Beitragsrückstand eines Jahresbeitrages.

§ 7 – Wirtschaftsführung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Für das laufende Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan zu erstellen, der nach Beratung vom Vorstand dem Kreissporttag bzw. der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen ist. Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluß zu erstellen, der vom Vorstand dem Kreissporttag bzw. der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist. Die Jahresrechnung unterliegt der Rechnungsprüfung. Sie ist in jedem Jahr vorzunehmen.

  3. Die Vereine, als Mitglieder des KSB, sind zur Entrichtung von Beiträgen an den KSB verpflichtet. Die Höhe und Fälligkeit der abzuführenden Beiträge beschließt der Kreissporttag oder die Mitgliederversammlung für das jeweils nachfolgende Geschäftsjahr. Weitere Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.

  4. Weitere Einzelheiten der Wirtschaftsführung regelt die Finanzordnung des KSB.

§ 8 – Organe des KSB

  1. Die Organe des KSB sind:

    • der Kreissporttag,
    • die Mitgliederversammlung,
    • der Vorstand,
    • der geschäftsführende Vorstand.

  2. Die Organe des KSB üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Ehrenamtlich Tätige haben nur Anspruch auf Aufwandsentschädigung gemäß der Finanzordnung des KSB.

  3. Die Organe des KSB führen ihre Geschäfte nach der für sie maßgebenden Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 9 – Kreissporttag

  1. Der Kreissporttag ist das oberste Organ des KSB. Ihm obliegt die Beschlußfassung und Kontrolle in allen KSB-Angelegenheiten, soweit die Satzung diese Aufgaben nicht anderen Organen der KSB übertragen hat. Der Kreissporttag ist alle vier Jahre einzuberufen.
    Er setzt sich zusammen aus:

    • den gewählten Vertretern der Mitglieder entsprechend § 4 mit den Stimmen nach § 9 Absatz 8;
    • den Mitgliedern des Vorstandes mit je einer Stimme;
    • den Kassenprüfern (ohne Stimmrecht).
  2. Der Kreissporttag findet im 1. Quartal des Jahres statt. Der Termin ist den Mitgliedsvereinen mindestens zehn Wochen vorher durch den Vorstand bekanntzugeben. Zum Kreissporttag lädt der Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung ein.

  3. Anträge an den Kreissporttag können vom Vorstand, von den Mitgliedern des KSB und vom Jugendtag der Sportjugend gestellt werden. Anträge des Jugendtages werden durch das Vorstandsmitglied Vorsitzende/r Sportjugend oder einer/einem von ihr/ihm benannten Berichterstatter/in vertreten. Anträge auf Satzungsänderung sind mindestens acht Wochen vor dem Termin des Kreissporttages an den Vorstand des KSB schriftlich zu stellen. Alle sonstigen Anträge sind bis zu drei Wochen vor dem Kreissporttag schriftlich beim Vorstand einzubringen. Anträge, die nicht fristgemäß eingegangen sind oder erst in der Versammlung des Kreissporttages gestellt werden, dürfen von diesem nur behandelt werden, wenn zuvor ihre Dringlichkeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen worden ist. Für Anträge auf Satzungsänderung ist dies nicht möglich.

  4. Der Kreissporttag ist besonders zuständig für:

    • die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der KassenprüferInnen;
    • die Entlastung des Vorstandes;
    • die Wahl des Vorstandes und die Bestätigung des Vorstandsmitglieds Vorsitzende/r Sportjugend;
    • die Wahl der KassenprüferInnen;
    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    • die Beschlußfassung gemäß § 7 Absatz 2 und 3;
    • die Beschlußfassung zu Satzungsänderungen;
    • die Beschlußfassung über Anträge;
    • die Entscheidung über die Berufung gegen Ablehnung durch den Vorstand, Anträge auf Mitgliedschaft betreffend;
    • die Auflösung des KSB.
  5. Der ordnunsgemäß einberufene Kreissporttag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Zum Kreissporttag müssen die Stimmen von den gewählten Vertretern persönlich abgegeben werden. Eine Bündelung und Übertragung von Stimmen auf andere Mitglieder ist nicht statthaft.

  6. Über die Beschlüsse des Kreissporttages und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll anzufertigen und den Mitgliedern sowie dem Vorstand binnen eines Monats zuzusenden. Das Protokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in, die von der Versammlung zu Beginn zu bestimmen sind, zu unterzeichnen.

  7. Ein außerordentlicher Kreissporttag tritt zusammen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies fordert bzw. auf Beschluss des Vorstandes. Nach ordnungsgemäßer Beantragung ist er innerhalb von sechs Wochen durch den KSB-Vorstand einzuberufen. Zum außerordentlichen Kreissporttag lädt der Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung ein.

  8. Bei Kreissporttagen haben die unter § 4 Absatz 1 a) aufgeführten Mitglieder des KSB nach Maßgabe der Anzahl zugehöriger natürlicher Personen folgende Stimmenanteile:

    bis zu 200 Mitglieder :

    eine Stimme

    bis zu 400 Mitglieder :

    zwei Stimmen

    bis zu 600 Mitglieder :

    drei Stimmen

    bis zu 800 Mitglieder :

    vier Stimmen

    bis zu 1.000 Mitglieder und darüber hinaus :

    fünf Stimmen

    Die unter § 4 Absatz 1 b) und c) sowie § 11 Absatz 1 a) bis g)aufgeführten Mitglieder des KSB haben jeweils eine Stimme.

  9. Die Stimmanteile errechnen sich nach der Mitgliedererhebung zum 1. Januar des laufenden Jahres.

  10. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit. Es kann offen abgestimmt werden. Bei der Ermittlung der Mehrheit bleiben ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen außer Betracht.

  11. Stimmberechtigt und wählbar sind alle Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

§ 10 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich zwischen den Kreissporttagen zusammen. Es gilt der gleiche Stimmenanteil wie bei Kreissporttagen (siehe § 9). Sie setzt sich zusammen aus:

    • den gewählten Vertretern der Mitglieder entsprechend § 4 mit den Stimmen nach § 9;
    • den Mitgliedern des Vorstandes mit je einer Stimme;
    • den Kassenprüfern (ohne Stimmrecht).

  2. Die Mitgliederversammlung tritt spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zusammen.

    Der Termin ist den Mitgliedsvereinen mindestens acht Wochen vorher durch den Vorstand bekanntzugeben. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Termin einzuberufen.

  3. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand, von den Mitgliedern des KSB und von der Sportjugend gestellt werden. Anträge der Sportjugend werden durch das Vorstandsmitglied Vorsitzende/r Sportjugend oder einer/einem von ihr/ihm benannten Berichterstatter/in vertreten.

    Anträge an die Mitgliederversammlung sind vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Anträge auf Satzungsänderung sind mindestens sechs Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu stellen.

    Anträge, die nicht fristgemäß gestellt werden, dürfen von dieser nur behandelt werden, wenn zuvor ihre Dringlichkeit mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen worden ist. Für Anträge auf Satzungsänderung ist dies nicht möglich.

  4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die:

    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der KassenprüferInnen;
    • haushaltmäßige Entlastung des Vorstandes;
    • Abberufung und Nachwahl von Mitgliedern des Vorstandes und von Kassenprüfern;
    • Bestätigung des Vorstandsmitglieds Vorsitzende/r Sportjugend (wenn erforderlich);
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    • Beschlußfassung gemäß § 7 Absatz 2 und 3;
    • Beschlußfassung über Anträge;
    • Entscheidung über die Berufung gegen Ablehnungen durch den Vorstand, Anträge auf Mitgliedschaft betreffend;
    • die Beschlußfassung zu Satzungsänderungen.
  5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll anzufertigen und den Mitgliedern sowie Vorstandsmitgliedern binnen einem Monat zuzustellen. Das Protokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in, die von der Versammlung zu Beginn zu bestimmen sind, zu unterzeichnen.

  7. Zur Mitgliederversammlung ist die Stimme (außer die von Vorstandsmitgliedern) übertragbar. Das Stimmrecht wird dann durch VertreterInnen ausgeübt, die dem KSB-Vorstand schriftlich zu benennen sind. Ein/e Vertreter/in kann das Stimmrecht für maximal fünf Stimmen wahrnehmen. Das Stimmrecht und die Abstimmung erfolgen gemäß § 9.

  8. Auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder ist innerhalb einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 11 – Der Vorstand

  1. Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des KSB im Rahmen und im Sinne der Satzung, der Beschlüsse des Kreissporttages und der Mitgliederversammlung. Der Vorstand besteht aus:

    • dem/der Vorsitzenden;
    • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden;
    • dem/der Schatzmeister/in;
    • dem Vorstandsmitglied Bildung, Organisation und Öffentlichkeitsarbeit;
    • dem Vorstandsmitglied Sportstätten und Umwelt;
    • dem Vorstandsmitglied Zielgruppen im Sport;
    • dem/der Vorsitzenden der Sportjugend;
    • dem/der GeschäftsführerIn (mit beratender Stimme).
  2. Die Mitglieder des Vorstandes (mit Ausnahme des/der Geschäftsführer(s)in werden vom Kreissporttag gewählt. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der/die Vorsitzende der Sportjugend wird vom Jugendtag gewählt und durch den Kreissporttag bzw. durch die Mitgliederversammlung für die Dauer der durch den Jugendtag festgelegten Wahlperiode bestätigt.

  3. Zum Mitglied des Vorstandes kann gewählt werden, wer durch Zugehörigkeit zu einem Verein mittelbar einem der Mitglieder des KSB angehört. MitarbeiterInnen des KSB sind für ein Amt nicht wählbar, es sei denn, sie scheiden im Falle einer Wahl aus einer Mitarbeiterstellung aus.

  4. Die Mitglieder des Vorstandes sind in getrennten Wahlgängen zu wählen.

  5. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt zu übernehmen, so kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Stimmkarte oder Handzeichen erfolgen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt zu übernehmen, schriftlich erklärt haben.

  6. Steht für ein Wahlamt nur ein/e Kandidat/in zur Wahl, so ist er/sie gewählt, wenn er/sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stehen mehrere Kandidat(en)innen zur Wahl, ist der(die)jenige gewählt, der/die mindestens die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

    Wird diese Stimmenzahl von keinem der Kandidaten erreicht, so findet zwischen den zwei Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Alles weitere regelt die Wahlordnung.

  7. Die gewählten Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.

  8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Legislaturperiode aus dem Amt aus, so beruft der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung bzw. bis zum nächsten Kreissporttag eine/n Nachfolger/in.

  9. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende/r, sein/e Stellvertreter/in, der/die Schatzmeister/in. Gerichtlich und außergerichtlich wird der KSB durch die/den Vorsitzende/n oder durch den/die Stellvertreter/in in Gemeinschaft mit der/dem Schatzmeister/in vertreten.

  10. Der/die Vorsitzende bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen des Vorstandes, sofern hierüber nicht Beschlüsse des Vorstandes vorliegen. Er/sie leitet die Kreissporttage und die Mitgliederversammlungen. Er/Sie kann ein anderes Mitglied des Vorstandes damit beauftragen.

  11. Der Vorstand führt den Kreissportbund, vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Organe und koordiniert deren Tätigkeit.

  12. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend sind.

  13. Der geschäftsführende Vorstand ist ein Arbeitsgremium des Vorstandes und führt die Geschäfte zwischen dessen Sitzungen (gemäß § 8 Absatz 3). Er setzt sich aus dem Vorstand im des § 26 BGB, dem/der Vorsitzenden der Sportjugend und dem/der Geschäftsführer/in (beratende Stimme) zusammen.

  14. Der Vorstand beruft Kreisausschüsse sowie deren jeweiligen Vorsitzenden und bestätigt die Zusammensetzung der Ausschüsse. Dabei kann es sich um ständige oder zeitweilige Ausschüsse handeln. Der Aufgabenbereich Jugendarbeit wird von der Sportjugend wahrgenommen. Die Kreisausschüsse des KSB führen ihre Geschäfte nach der für sie maßgebenden Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 12 – Die Sportjugend

  1. Die Sportjugend ist die Jugendorganisation im KSB. Sie führt sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Zuschüsse für Jugendarbeit der Vereine und eigene Maßnahmen im Rahmen der Satzung des KSB in eigener Zuständigkeit.

  2. Die Sportjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie bedarf der Bestätigung durch den Kreissporttag/die Mitgliederversammlung.

  3. Die Zusammensetzung des Jugendtages und des Vorstandes der Sportjugend sowie deren Aufgaben ergeben sich aus der Jugendordnung.

§ 13 – Bestellung von Mitarbeitern

Der Vorstand bestellt den/die Geschäftsführer/in. Die Rechte und Pflichten des/der Geschäftsführer(s)in ergeben sich aus einer gesondert zwischen ihm/ihr und dem KSB abzuschließenden Vereinbarung.

§ 14 – KassenprüferInnen

  1. Der Kreissporttag wählt für die Dauer von vier Jahren KassenprüferInnen.

  2. Die KassenprüferInnen haben die Kasse und die Buchführung des KSB auf Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit im Laufe des Geschäftsjahres zu prüfen.

  3. Die KassenprüferInnen berichten dem Kreissporttag und der Mitgliederversammlung.

§ 15 – Auflösung des KSB

  1. Über die Auflösung des KSB beschließt der Kreissporttag. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten.

  2. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des KSB an den Landkreis Oder-Spree zwecks ausschließlicher Verwendung für die Sportförderung.

Diese Satzung tritt mit ihrer Bestätigung durch den Kreissporttag am 24. März 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 08. Januar 1994 außer Kraft.

Die aktuelle Satzung finden Sie hier zum Download